geschrieben von Sabrina Konczak* Es geht um folgende Frage: Ein Hund zerstört während seines Aufenthaltes in einer Hundepension Inventar. Eine lückenlose Beaufsichtigung des Hundes ist nicht gewährleistet, da die Hunde auf mehrere Zimmer verteilt werden. Wer ist Schuld am Schaden und muss ihn auf eigene oder Versicherungskosten ersetzen? Verursacht der Hund einen Schaden, so tritt grundsätzlich die Schadensersatzpflicht des Tierhalters nach § 833 Abs.1 S.1 BGB ein. Dies gilt unabhängig davon, ob den Tierhalter ein Verschulden an dem Vorfall trifft. Das bedeutet zunächst, dass die Schadensersatzpflicht auch dann eintritt, wenn der Tierhalter während der Verursachung des Schadens nicht anwesend ist. Am 25.03.2014 entschied der Bundesgerichtshof mit dem Az. VI ZR 372/13, dass die Tierhalterhaftung auch dann eingreift, wenn der Geschädigte einen Hund in seiner Hundepension aufgenommen hat. Verursacht der Hund während dieser Zeit einen Schaden, so greift die Tierhalterhaftung ein. Auch die Gewerbsmäßigkeit der Tätigkeit macht den Geschädigten nicht weniger schutzwürdig als andere Personen. Ist dem Geschädigten jedoch ein eigenes Fehlverhalten vorzuwerfen, vermindert sich der Schadensersatzanspruch entsprechend seines Mitverschuldens. In diesem Fall kann jedoch nicht von einem Mitverschulden ausgegangen werden. Es ist anerkannt und üblich, dass es in einer Tierpension zu keiner lückenlosen Beaufsichtigung kommen kann. Solange die Hunde ordnungsgemäß, verantwortungsbewusst und sicher auf verschiedene Räume aufgeteilt werden, ist kein Sorgfaltsverstoß erkennbar. Ein Mitverschulden könnte zum Beispiel dann angenommen werden, wenn der Geschädigte von einem Hund gebissen wird, weil er sich diesem in einer bedrohenden Weise näherte, sodass sich der Hund bedrängt gefühlt hat.