Für die rechtliche Beurteilung des Falles kommt es zunächst auf den Inhalt der verschickten Nachrichten, die Größe der WhatsApp-Gruppe und die personelle Zusammensetzung der Chatgruppe an. Mitarbeiter können sich nicht einfach auf die Erwartung berufen, dass die ausgetauschten Mitteilungen vertraulich behandelt werden. Gehören der Chatgruppe zum Beispiel Arbeitskollegen an und sind beleidigende und menschenverachtende Äußerungen über Betriebsangehörige Inhalt der Nachrichten, dann muss darlegt werden, warum der beleidigende Arbeitnehmer erwarten durfte, dass der Inhalt der Nachrichten von keinem Gruppenmitglied an einen Dritten (Vorgesetzte und weitere Arbeitskollegen) weitergegeben wird. Unüberlegte Beleidigungen von Vorgesetzten und Kollegen können also unter Umständen ohne vorherige Abmahnung eine fristlose Kündigung zur Folge haben (Urteil des BAG vom 24.08.2023, Az: 2 AZR 17/23). Bild Arbeitsrecht- Puzzle: Dreadlock - Fotolia.com