Bei vielen Arbeitnehmern herrscht die Fehlvorstellung, dass eine Kündigung des Arbeitgebers im Urlaub unzulässig ist. Tatsächlich kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis grundsätzlich auch während des Urlaubs des Arbeitnehmers beenden. Ob eine solche Kündigung wirksam ist, hängt davon ab, ob allgemeiner Kündigungsschutz besteht oder gegebenenfalls ein Sonderkündigungsschutz greift. Ein gesetzliches Kündigungsverbot während des Urlaubs gibt es im deutschen Arbeitsrecht nicht. Auch der Zugang der Kündigung und damit der Beginn der dreiwöchigen Frist für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage sind im Urlaub gegeben. Das bedeutet, dass eine Kündigung in der Regel an dem Tag zugeht, an dem sie durch die Post in den Briefkasten des Arbeitnehmers eingeworfen wird. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Arbeitnehmer zu Hause oder im Urlaub. Selbst dann, wenn der Arbeitgeber von der Ortsabwesenheit (Urlaubsreise) weiß, ist die Kündigung möglich. Der Arbeitnehmer muss daher sicherstellen, dass sein Briefkasten während des Urlaubs regelmäßig geleert und die Post überprüft wird. Nur in Ausnahmefällen kann eine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage erfolgreich bei Versäumung der Frist beim Arbeitsgericht durchgesetzt werden. Hier ist also Vorsicht für den Arbeitnehmer geboten.